S3 25 1 ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabina Ei- chel, Bern gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren S1 23 133 nach dem Bundesgerichtsurteil 8C_55/2024)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 25 1
ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabina Ei- chel, Bern
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren S1 23 133 nach dem Bundesgerichtsurteil 8C_55/2024)
- 2 - eingesehen:
das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom
20. Dezember 2023, mit welchem die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch ab Mai 2022 unter Kostenauflage abgewiesen und Parteientschädigungen verweigert wur- den; das Bundesgerichtsurteil 8C_55/2024 vom 16. Dezember 2024, das in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle und zur Neu- verlegung der Kosten sowie der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückwies; die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Art. 61 lit. g ATSG); dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert bemessen wird (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG); dass das ordentliche Honorar als Pauschale bemessen und in Berücksichtigung der Na- tur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar); dass gemäss Art. 40 Abs. 1 GTar das Anwaltshonorar im Verfahren vor der Sozialversi- cherungsabteilung des Kantonsgerichts und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 11'000.00 beträgt; dass bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühun- gen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werden, wobei Ausgangspunkt eine
- 3 - Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls ist (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1); dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren in dem Sinne obsiegt hat, als das kantonale Urteil aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück- gewiesen wurden, damit diese versicherungsexterne medizinische Abklärungen veran- lasse und gestützt darauf neu über einen allfälligen Rentenanspruch ab Mai 2022 ver- füge (BGE 132 V 215 E. 6.2); dass damit über die Auferlegung der Verfahrenskosten im kantonalen Gerichtsverfahren neu zu befinden ist; dass vorliegend kein Anlass besteht, bezüglich der Höhe von den im Urteil vom 20. De- zember 2023 festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 500.00 abzuweichen, diese aller- dings ausgangsgemäss der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, wo- mit der Beschwerdeführerin der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zurück- zuerstatten ist; dass das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der durchschnittli- chen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen erachtet; dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Ausgang des Verfahrens die Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'400.00 zu bezahlen hat; dass für vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden;
- 4 -
wird erkannt :
1. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der Gerichtskos- tenvorschuss von Fr. 500.00 zurückerstattet. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren mit Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Sitten, 14. Januar 2025